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Neue Härtefall-Regelung für den Erwerbsausfall

Anspruch haben Selbständigerwerbende, die ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen durften, aufgrund der Situation aber dennoch in finanzielle Notlage geraten sind. Sie können jetzt Anspruch auf Entschädigung des Erwerbsausfalls stellen. Voraussetzung für den Bezug der Corona-Erwerbsersatzentschädigung ist, dass Sie für das Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen zwischen 10'000 Franken und 90'000 Franken bei der Ausgleichskasse abgerechnet haben.Der Anspruch besteht während zwei Monaten, das heisst bis am 17. Mai 2020.

Die Entschädigung beträgt 80 Prozent Ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor Beginn des Anspruchs, höchstens aber CHF 196.00 pro Tag. Basis für die Berechnung ist die aktuellste AHV-Beitragsverfügung des Jahres 2019.
Betriebe, welche bei der IMOREK versichert sind, können unter folgendem Link das Antragsformular herunterladen:www.imorek.ch/corona/. Wenn Sie bei einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen sind, ist jene zuständig.

2018 Association suisse des entreprises d’entretien des textiles