Die Basis, welche den Grundsatz der Schliessung der Verkaufsbereiche von Textilreinigungen bildet, ergibt sich aus den Erläuterungen zur Verordnung 2 über die Bekämpfung des Coronavirus:
«Nicht als öffentlich zugängliche Betriebe gelten Handwerks- und Gewerbebetriebe, die über keine Verkaufs- Schalter- oder Ausstellungsflächen verfügen (z.B. Gärtnerei Malerei, Schreinerei, Zimmermann, Taxiunternehmen und andere private Fahrdienste, Hundehütedienste).»
Im Umkehrschluss daraus ergibt sich, dass Gewerbebetriebe (wie Textilreinigungen), die eben über Verkaufs- Schalter- oder Ausstellungsflächen verfügen, (zumindest) diese schliessen müssen. Dieser Grundsatz wird nun in den Kantonen bzw. in den Gemeinden föderalistisch umgesetzt. Es ist uns als Verband deswegen nicht möglich, eine allgemeingültige Empfehlung auszusprechen.