In den Erläuterungen des Bundes zur Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, sind in der neusten Version (Stand 21. März 2020, 0:00 Uhr, Seite 8) nun auch die Textilreinigungen explizit aufgeführt:
"Auch Textilreinigungen (z.B. chemische Reinigungen oder Waschsalons, in denen Kleider gewaschen werden können) fallen unter den täglichen Bedarf und dürfen offen bleiben."
Betriebe sind angehalten, die gängigen Hygienemassnahmen strikte umzusetzen.