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Änderungen im Umweltschutzgesetz

Per 1. Juli 2014 treten die Absätze 3 und 4 des neuen Artikels 32dbis des Umweltschutzgesetztes in Kraft. Dieser betrifft die Sanierung belasteter Standorte. Der neue Art. 32dbis USG regelt die Sanierungskosten nunmehr wie folgt:

Art. 32dbis Abs. 1 und Abs. 2 USG: Die Behörde kann vom Verursacher verlangen, die Deckung seines voraussichtlichen Anteils an den Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung in geeigneter Form sicherzustellen, wenn von einem belasteten Standort schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind. Abs. 2 regelt die Höhe der Sicherstellung sowie die Anpassung der Sicherstellung.

Art. 32dbis Abs. 3 USG: Die Veräusserung oder die Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster eingetragener Standort befindet, bedarf der Bewilligung der Behörde. Diese Bewilligung wird erteilt, wenn:

• vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind;

• die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen sichergestellt ist; oder

• ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder an der Teilung besteht.

Art. 32dbis Abs. 4 USG: Die kantonale Behörde kann im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück die Eintragung im Kataster anmerken lassen.

Den Artikel 32dbis des Umweltschutzgesetztes finden Sie unter folgendem Link:

www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19830267/index.html

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